Der Soziale Wohnungsbau war lange Zeit das wichtigste wohnungspolitische Instrument zur Verbesserung der Wohnungsversorgung der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland. Die gesetzliche Grundlage des Sozialen Wohnungsbaus, das „zweite Wohnungsbaugesetz“ von 1956 galt bis zum 13.12.2001 und wurde zum 1.1.2002 durch das Gesetz über die Soziale Wohnraumförderung (WoFG) abgelöst, das zwar eine veränderte Zielsetzung verfolgt, aber für Wohnprojekte, wie auch schon der Soziale Wohnungsbau, weiterhin das wohl wichtigste Förderungsprogramm ist.
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Damit VermieterInnen die mit der Förderung verbundene Mietbeschränkung nicht durch die Forderung nach zusätzlichen Leistungen umgehen, sind solche Forderungen unzulässig. Neben der im Bewilligungsbescheid festgelegten Miete dürfen nur die üblichen Bewirtschaftungs- und Heizkosten sowie eine „Sicherheitsleistung“ (Kaution) verlangt werden, mit der die VermieterIn das Risiko von Mietrückständen sowie von Versäumnissen bei sonstigen Verpflichtungen (z. B. Schönheitsreparaturen) abdecken kann. Nach § 551 BGB sind diese Sicherheitsleistungen auf maximal drei Nettomonatsmieten begrenzt.
Damit wird die bei Genossenschaften übliche Bildung von Eigenkapital über Eigenkapitalbeiträge von Bewohnerinnen, sei es in Form von zinslosen Mieterinnen-Darlehen oder in Form des Erwerbs von zusätzlichen Geschäftsanteilen, wie das insbesondere bei neu gegründeten Genossenschaften häufig der Fall ist, in Frage gestellt, da dies ja ebenfalls zusätzliche Leistungen der Bewohnerinnen sind. Die Bundesländer haben dieses Problem unterschiedlich gelöst. In Hamburg sind solche Eigenkapitalbeiträge an Genossenschaften durch die Zeichnung von Geschäftsanteilen auf 52 € pro m² Wohnfläche begrenzt, das sind bei einer 50 m² Wohnung 2 600 €. In Hessen dürfen die von Wohnungsinteressentinnen verlangten Geschäftsanteile nicht höher sein als die zulässigen Sicherheitsleistungen (also drei Monatsmieten), wobei diese Geschäftsanteile an die Stelle der Sicherheitsleistungen treten. In Bayern sind dagegen relativ hohe Eigenkapitalbeiträge von Bewohnerinnen geförderter Wohnungen möglich, wie das Beispiel der neu gegründeten Genossenschaft FrauenWohnen eG in München zeigt, die von Bewohnerinnen sozial geförderter Wohnungen einen (rückzahlbaren) Eigenkapitalbeitrag von 400 € bis 620 € pro m² Wohnfläche (das sind bei 45 m² 18 000 € bis 27 800 €) fordern durften.
Die Inanspruchnahme der Sozialen Wohnraumförderung kann also die Eigenkapitalbeschaffung neuer Genossenschaften erschweren. Andererseits ist im Fall der Förderung das notwendige Eigenkapital tendenziell geringer als ohne Förderung. Es muss also im Einzelfall geprüft werden, welche Auswirkungen eine Förderung für das Gesamtfinanzierungskonzept hat.